Mit Recht hat folglich die Zollverwaltung eine definitive Freipassabfertigung und damit eine Befreiung (mit Ausnahme des Entgelts nach Art. 69 Abs. 1 Bst. g MWSTV) von der Einfuhrsteuer verweigert. Daran vermögen die diversen Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern: aa. Er hält dafür, die Frist für die Wiederausfuhr bzw. zur Freipasslöschung sei ihm nicht bekannt gewesen. Er sei auch nicht rechtzeitig darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Frist demnächst ablaufen werde. Die Zollverwaltung habe die Kontrolle über das Fristenwesen gehabt und unterlassen, ihn darüber zu orientieren. Auch die beauftragte Speditionsfirma habe ihn nicht über den Ablauf der Frist in Kenntnis gesetzt.