4 Ware ins Zollinland ist ausreichend, unabhängig davon, ob der Einfuhr eine mehrwertsteuerliche Lieferung im Sinne von Art. 4 f. MWSTV zugrunde liegt oder nicht. Es genügt, dass der Gegenstand gemäss dem durch den Beschwerdeführer bzw. dessen Beauftragte selbstdeklarierten Zweck der Freipassabfertigung an einer Messe ausgestellt oder zu Forschungszwecken verwendet worden ist. Nicht im Streit liegt ferner die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Frist zur Löschung des Freipasses ungenutzt verstreichen liess. Mit Recht hat folglich die Zollverwaltung eine definitive Freipassabfertigung und damit eine Befreiung (mit Ausnahme des Entgelts nach Art.