b MWSTV). Für die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage herangezogene Preis- oder Wertangaben in ausländischer Währung sind nach dem am letzten Börsentag vor der Entstehung der Steuerzahlungspflicht notierten Devisenkurs (Verkauf) in Schweizerfranken umzurechnen (Art. 69 Abs. 5 MWSTV). b. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer mit der Einfuhr des Kryochirurgie-Gerätes am 18. Oktober 2000 den Einfuhrsteuertatbestand unbestrittenermassen erfüllt. Die grenzüberschreitende Bewegung der