69 Abs. 1 Bst. b MWSTV), es sei denn, der Gegenstand sei in Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt worden (Art. 69 Abs. 1 Bst. a MWSTV). Als Normalwert gilt, was ein Importeur auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, an einen selbstständigen Lieferanten im Herkunftsland des Gegenstandes zum Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruches unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um den gleichen Gegenstand zu erhalten (Art. 69 Abs. 1 Bst. b MWSTV).