Das Entgelt für den Gebrauch von Gegenständen, die mit Freipass zur vorübergehenden Einfuhr abgefertigt werden, bildet Steuerbemessungsgrundlage der dafür geschuldeten Einfuhrsteuer, sofern diese beachtlich ist. Wird für den vorübergehenden Gebrauch keine oder eine ermässigte Entschädigung gefordert, ist das Entgelt massgebend, das einem unabhängigen Dritten berechnet würde (Art. 69 Abs. 1 Bst. g MWSTV). Wird indessen die Freipassabfertigung annulliert, bildet der Normalwert des eingeführten Gegenstandes die Steuerberechnungsgrundlage (Art. 69 Abs. 1 Bst.