h MWSTV). Nach Art. 47 Abs. 6 ZG verlieren im Freipassverkehr abgefertigte ausländische Waren den Anspruch auf Rückerstattung der sichergestellten Abgaben, wenn die Wiederausfuhr nicht innerhalb der höchstzulässigen Freipassfrist von einem Jahr (Art. 109 Abs. 1 der Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz [ZV], SR 631.01) erfolgt. cc. Das Entgelt für den Gebrauch von Gegenständen, die mit Freipass zur vorübergehenden Einfuhr abgefertigt werden, bildet Steuerbemessungsgrundlage der dafür geschuldeten Einfuhrsteuer, sofern diese beachtlich ist.