1 Abs. 2 ZG umfasst die Zollpflicht die Befolgung der Vorschriften für den Verkehr über die Grenze (Zollmeldepflicht) und die Entrichtung der gesetzlichen Abgaben (Zollzahlungspflicht), also auch der Mehrwertsteuer. Ausnahmen von diesem allgemeinen Grundsatz bedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen oder staatsvertraglichen Grundlage. Beispielsweise Art. 67 MWSTV nennt eine solche Ausnahme. Danach ist von der Einfuhrsteuer befreit u. a. die Einfuhr von Gegenständen, die mit Freipass zur vorübergehenden Verwendung abgefertigt werden, mit Ausnahme des Entgelts nach Art. 69 Abs. 1 Bst. g MWSTV (Art. 67 Bst. h MWSTV).