3 sieht das Mehrwertsteuerrecht für die Steuer auf der Wareneinfuhr ein anderes Steuerobjekt vor als die Inlandsteuer. Es genügt grundsätzlich die räumliche Bewegung einer Ware über die Zollgrenze. Ein Umsatz im mehrwertsteuerrechtlichen Sinn (siehe Art. 4 MWSTV), beispielsweise eine Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt, ist nicht vorausgesetzt (Entscheide der ZRK vom 13. November 1997, in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 66 590 E. 3b mit Hinweisen, und vom 17. März 1998, in ASA 68 89 E. 3b/bb).