Aus diesem Grunde seien die Einfuhrabgaben definitiv geschuldet. Auch die Behandlung des Gerätes als ausländische Retourware sei nicht möglich, da die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Mit Eingabe vom 10. Januar 2002 führte Dr. med. D. Beschwerde bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion (OZD) und beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben; es sei der im Oktober 2000 einbezahlte Mehrwertsteuerbetrag von Fr. (…) rückzuerstatten. C. Mit Entscheid vom 8. März 2002 wies die OZD die Beschwerde ab. Dagegen führt Dr. med. D. (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 25. März 2002 Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK).