Da der Zollpflichtige innert dieser Frist den Freipass nicht löschte, hat das Zollamt am 26. November 2001 die bei der Einfuhr sichergestellte Mehrwertsteuer definitiv erhoben. B. Wiederum im Auftrag von Dr. med. D. meldete die S. AG am 6. Dezember 2001 das Kryochirurgie-Gerät beim Zollamt Zürich-Flughafen zur Wiederausfuhr und beantragte die Erstattung der Mehrwertsteuer. Die zuständige Zollkreisdirektion Schaffhausen wies mit Verfügung vom 9. Januar 2002 das Rückerstattungsgesuch ab. Das Gerät sei nicht innerhalb der Gültigkeitsfrist des Freipasses wiederausgeführt worden. Aus diesem Grunde seien die Einfuhrabgaben definitiv geschuldet.