Zusammenfassung des Sachverhalts: A. Am 18. Oktober 2000 beantragte die S. AG im Auftrag von Dr. med. D. beim Zollamt Zürich-Flughafen die Freipassabfertigung eines Kryochirurgie-Gerätes zwecks «öffentlicher Ausstellung» im Inland. Das Zollamt nahm die Abfertigung am darauffolgenden Tag antragsgemäss vor und stellte den Mehrwertsteuerbetrag von Fr. (…) durch Bürgschaft sicher (Freipass Nr. 6485 vom 19. Oktober 2000). Als Verfalldatum des Freipasses vermerkte das Zollamt den 19. Oktober 2001. Da der Zollpflichtige innert dieser Frist den Freipass nicht löschte, hat das Zollamt am 26. November 2001 die bei der Einfuhr sichergestellte Mehrwertsteuer definitiv erhoben.