insofern kann ein Zollpflichtiger, welcher Zoll- bzw. Steuerbefreiung im Freipassverfahren beantragt, aber letztlich aus formellen Gründen nicht erlangt, sich nicht im Nachhinein auf den anderen Sachverhalt der Rückerstattung infolge Wiederausfuhr berufen. Im vorliegenden Fall sind ohnehin die Voraussetzungen einer solchen Rückerstattung gemäss Art. 81 MWSTG nicht vollumfänglich erfüllt (E. 3c/aa-cc). - Das Gleichbehandlungsgebot verbietet der Eidgenössischen Zollverwaltung für eine Fristüberschreitung von etwas mehr als einem Monat Kulanz walten zu lassen (E. 4).