Ihr obliegt auch keine allgemeine Aufklärungs- bzw. Beratungspflicht der Zollpflichtigen (E. 2b-2b/aa). - Kann der Gegenstand nicht definitiv im Freipassverfahren abgefertigt werden, so ist die Einfuhrsteuer nach dem Normalwert gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b MWSTV zu berechnen (E. 2b/bb). - Der Freipass und die ausländischen Retourwaren knüpfen zollrechtlich an wesentlich verschiedenen Sachverhalten an; insofern kann ein Zollpflichtiger, welcher Zoll- bzw. Steuerbefreiung im Freipassverfahren beantragt, aber letztlich aus formellen Gründen nicht erlangt, sich nicht im Nachhinein auf den anderen Sachverhalt der Rückerstattung infolge Wiederausfuhr berufen.