{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-09-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-67-45--_2002-09-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006008.pdf?ID=150006008", "Checksum": "7eb523ea628a25cdfafca27214dcec30"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.45 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 25.09.2002 JAAC 67.45 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 25.09.2002 JAAC 67.45 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 25.09.2002 JAAC 67.45 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:18", "Checksum": "5a3f399fc55ce57a9438239e1ae4e37a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 25.09.2002 JAAC 67.45 \r\n\n 7\ner voraussetzt, dass der Gegenstand im Inland in Gebrauch genommen worden\nist. Der Beschwerdeführer aber behauptet, die Ware sei nicht in Gebrauch\ngenommen worden.\nBereits aus diesem Grund wäre das Begehren des Beschwerdeführers um\nRückerstattung der Mehrwertsteuer gestützt auf Art. 81 MWSTG abzuweisen.\nbb. Dem Beschwerdeführer ist aber nicht beizupflichten, wenn er behauptet,\ndas Kryochirurgie-Gerät sei «ohne vorherige Ingebrauchnahme» (Art. 81\nAbs. 1 Bst. a MWSTG) wieder ausgeführt worden. Für eine Ingebrauchnahme\nin diesem Sinne ist nicht vorausgesetzt, dass das Gerät «in einen technisch\nbetriebsbereiten Zustand» versetzt wird, wie der Beschwerdeführer\nannimmt. Es genügt vielmehr, dass der Gegenstand im Inland zum Zweck\nverwendet wird, für den er eingeführt worden ist (E. b hievor). Bei der\nEinfuhr deklarierte der Zollpflichtige, der Gegenstand werde im Inland\nausgestellt. Es steht denn auch fest, dass das Gerät im Oktober 2000 an der\nInternationalen Fachausstellung für Arzt- und Spitalbedarf (IFAS) ausgestellt\nwar. Die Ware ist folglich bestimmungsgemäss verwendet worden und deshalb\nnicht «ohne vorherige Ingebrauchnahme» geblieben, wie es Art. 81 Abs. 1\nBst. a MWSTG aber voraussetzt. Eine Rückerstattung der Mehrwertsteuer\ngestützt auf diese Bestimmung erweist sich als ausgeschlossen. Daran ändert\nnichts, dass das Gerät angeblich unverändert, im Originalzustand und in der\nOriginalverpackung wieder ausgeführt worden ist.\nFerner ist dem Beschwerdeführer das fragliche Gerät nach seinen eigenen\nAngaben auch deshalb vom ausländischen Hersteller zur Verfügung gestellt\nworden, um damit Forschungsarbeiten durchzuführen. Es sollte geprüft\nwerden, ob es den technischen und medizinischen Anforderungen im Inland\ngenügen würde. Die Forschungsarbeiten seien durch den Beschwerdeführer\nim Sinne einer Entwicklungshilfe vorwiegend in der Freizeit und unentgeltlich\ndurchgeführt worden. Diese Erklärung des Beschwerdeführers zeigt erst\nrecht, dass das Gerät im Inland in Gebrauch genommen worden ist. Angesichts\ndiese Umstandes ist nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer nun\nbehaupten kann, das Gerät sei vor der Wiederausfuhr nicht in Gebrauch\ngenommen worden.\ncc. Aber auch auf Bst. b des Art. 81 Abs. 1 MWSTG kann sich der\nBeschwerdeführer nicht berufen. Diese Bestimmung setzt voraus, dass die\nmehrwertsteuerliche Lieferung des Gegenstandes wieder rückgängig gemacht\nwird. Eine solche Lieferung liegt wesensgemäss nur vor, wenn sie gegen\nEntgelt erfolgt (Art. 5 Bst. a MWSTG). Indes geht aus den Akten keinerlei\nHinweis darauf hervor, dass der Beschwerdeführer je ein Entgelt für das\nGerät an die Herstellerin entrichtet hat. Selbst der entsprechende Vertrag\nzwischen der Herstellerin und dem Beschwerdeführer vom 23. September\n2000 sieht kein Entgelt für die Entsendung der Ware in die Schweiz vor.\nVielmehr bestätigt der Beschwerdeführer in einer Nachricht vom 7. April\n2001 an die Firma L., dass sich das Gerät «kostenlos» in der Schweiz befindet.\nDie Unentgeltlichkeit erstaunt denn auch nicht, kam dem Beschwerdeführer\nnach eigenen Angaben doch die Aufgabe zu, für die Herstellerfirma «erste\nSchritte zu unternehmen, eine Markt-Tauglichkeit des Gerätes in der Schweiz\nabzuklären». Da im vorliegenden Fall der Empfänger des Gerätes kein Entgelt\nzu leisten hatte, liegt keine mehrwertsteuerliche Lieferung vor. Wo keine\nLieferung gegeben ist,\n\n8\nkann keine solche rückgängig gemacht werden. Die Voraussetzungen von\nArt. 81 Abs. 1 Bst. b MWSTG sind nicht erfüllt. Die Beschwerde ist auch in\ndiesem Punkt abzuweisen.\nJeglicher Grundlage entbehrt das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe\nals Vermittler zwischen der Herstellerin und der Firma L. gehandelt und\ndie Übergabe des Gerätes an diese sei eine Werklieferung, so dass eine\nmehrwertsteuerliche Lieferung anzunehmen sei. Der Beschwerdeführer\nbleibt den Nachweis schuldig, dass die Firma L. ein Entgelt (an ihn oder an\ndie Herstellerin) für die behauptete Lieferung geleistet hat. Auch belegt er in\nkeiner Art und Weise ein Vermittlungsgeschäft (vgl. Art. 11 MWSTG).\n4. Schliesslich hält der Beschwerdeführer dafür, die OZD habe durchaus\neinen gewissen «Kulanzspielraum», um so mehr er einen Mitarbeiter der\nVerwaltung auf die Umstände der Gemeinnützigkeit seiner Tätigkeit im Sinne\neiner Entwicklungshilfe aufmerksam gemacht habe und ihn gebeten habe, für\ndie Fristüberschreitung von etwas mehr als einem Monat Kulanz walten zu\nlassen.\nAuch wenn die Motive des Beschwerdeführers für seine Aktivitäten\nihn ehren, hat die Zollverwaltung einen gesetzlichen Auftrag, den sie\nnamentlich unter Berücksichtigung des in der Verfassung verankerten\nGleichbehandlungsgebotes zu erfüllen hat. Das Gesetz schreibt vor, dass\nvor Ablauf einer behördlich angesetzten Frist um deren Verlängerung\nzu ersuchen ist (E. 2b/aa). Es ist der Verwaltung deshalb verwehrt, für\nden Beschwerdeführer eine Ausnahme zu machen, selbst wenn dieser\nuneigennützig handelt.\n5. Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. (…)\n\n9\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 67.45 - Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 25. September\n2002 i.S. D. [ZRK 2002-039]\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2003\nAnnée\nAnno\n\nBand 67\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\n"}