{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-09-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-67-45--_2002-09-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006008.pdf?ID=150006008", "Checksum": "7eb523ea628a25cdfafca27214dcec30"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.45 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 25.09.2002 JAAC 67.45 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 25.09.2002 JAAC 67.45 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 25.09.2002 JAAC 67.45 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:18", "Checksum": "5a3f399fc55ce57a9438239e1ae4e37a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 25.09.2002 JAAC 67.45 \r\n\n 6\nohnehin als von rein akademischer Natur, denn die Voraussetzungen für\neine Rückerstattung sind in beiden Erlassen im Wesentlichen gleich geregelt\n(vgl. Art. 81 MWSTG und Art. 74 MWSTV).\nb. Die bei der Einfuhr erhobene Steuer wird auf Antrag zurück erstattet, wenn\ndie Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach Art. 38 MWSTG fehlen\nund der Gegenstand ohne vorherige Übergabe an einen Dritten im Rahmen\neines Lieferungsgeschäftes im Inland und ohne vorherige Ingebrauchnahme\nunverändert wieder ausgeführt wird (Art. 81 Abs. 1 Bst. a MWSTG) oder\nwenn der Gegenstand im Inland in Gebrauch genommen wurde, aber wegen\nRückgängigmachung der Lieferung wieder ausgeführt wird (Art. 81 Abs. 1\nBst. b MWSTG).\nEine Ingebrauchnahme im Sinne von Art. 81 Abs. 1 Bst. a MWSTG liegt vor,\nwenn der Gegenstand im Inland zum Zweck verwendet wurde, für den er\neingeführt worden war (Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben\ndes Nationalrates zum Entwurf des MWSTG vom 28. August 1996 [Geschäft\nNummer 93.461], Separatausgabe, ad Art. 77 Abs. 1 Bst. a; Dieter Metzger,\nKurz-Kommentar zum Mehrwertsteuergesetz, Muri 2000, ad Art. 81 Abs. 1\nBst. a, Rz. 3).\nc. Art. 81 MWSTG regelt den Fall von ausländischen Retourwaren im Sinne\nvon Art. 16 Abs. 2 ZG (Metzger, a.a.O., Rz. 1), mithin ein völlig anderes\nzollrechtliches Instrumentarium als der Freipass (gemäss E. 2a/bb hievor).\nDie beiden Instrumentarien werden gar als Gegenstück bezeichnet (vgl.\nManuel Vogel, in mwst.com, Basel/Genf/München 2000, ad Art. 81 Rz. 1).\nWährend die Freipassabfertigung für gewisse Konstellationen eine Zoll- und\nSteuerbefreiung vorsieht, wenn der Gegenstand im Inland bestimmungsgemäss\nverwendet wird, betrifft das Instrumentarium der ausländischen Retourware\nGegenstände, die im Inland gerade nicht bestimmungsgemäss verwendet\nwerden (können) oder gar bestimmungswidrig verwendet werden. Ferner\nist für die im Freipassverfahren abgefertigte Ware wesensgemäss eine\nWiederausfuhr vorausgesetzt, nicht aber für die ausländische Retourware.\nDiese ist grundsätzlich für den inländischen Markt bestimmt, weshalb die\nWiederausfuhr ursprünglich unbeabsichtigt ist. Die beiden zollrechtlichen\nInstrumentarien regeln folglich unterschiedliche Sachverhalte und sind denn\nauch auseinanderzuhalten.\nInsofern erscheint unzulässig, dass ein Zollpflichtiger, welcher Zoll- bzw.\nSteuerbefreiung im Freipassverfahren beantragt, aber letztlich nicht erlangt,\nweil er eine formelle Voraussetzung nicht erfüllt, sich im Nachhinein auf\nein anderes zollrechtliches Instrumentarium beruft, welches einen anderen\nSachverhalt zum Regelungsinhalt hat. Auf Art. 81 MWSTG könnte sich der\nBeschwerdeführer ohnehin nicht berufen, da er dessen Voraussetzungen nicht\nvollumfänglich erfüllt:\naa. Zunächst ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass die von ihm\nbehauptete Konstellation durch Art. 81 MWSTG nicht abgedeckt ist. Er hält\ndafür, es habe eine mehrwertsteuerliche Lieferung im Inland stattgefunden,\nder Gegenstand sei aber vor der Wiederausfuhr nicht in Gebrauch genommen\nworden. Art. 81 Abs. 1 Bst. a MWSTG kann für diesen Fall keine Anwendung\nfinden, weil er voraussetzt, dass keine mehrwertsteuerliche Lieferung im\nInland stattgefunden hat. Der Beschwerdeführer behauptet aber eine solche\nLieferung. Auch Art. 81 Abs. 1 Bst. b MWSTG kann nicht zum Zuge kommen, da\n\n"}