{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-09-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-67-45--_2002-09-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006008.pdf?ID=150006008", "Checksum": "7eb523ea628a25cdfafca27214dcec30"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.45 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 25.09.2002 JAAC 67.45 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 25.09.2002 JAAC 67.45 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 25.09.2002 JAAC 67.45 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:18", "Checksum": "5a3f399fc55ce57a9438239e1ae4e37a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 25.09.2002 JAAC 67.45 \r\n\n 5\nder behördlich angesetzten Frist nicht mehr möglich (Art. 22 Abs. 2 des\nBundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968\n[VwVG], SR 172.021 e contrario).\nbb. Der Beschwerdeführer wendet sich ferner gegen die Berechnung der\nSteuerforderung und macht geltend, die Verwaltung gehe zu Unrecht vom\n«Enduser-Preis» in der Höhe von USD (…) aus. Ein Importeur oder Vertreter in\nder Schweiz hätte dem gegenüber einen viel tieferen Einkaufspreis bezahlen\nmüssen.\nDen Wert, welcher Steuerbemessungsgrundlage der Einfuhrsteuer\nbilden soll, beziffert der Beschwerdeführer jedoch nicht. Deshalb fehlen\nauch die entsprechende Begründung und Belege. Das Vorbringen des\nBeschwerdeführers erweist sich als unsubstantiiert. Dem gegenüber steht\ndie Berechnung der Zollverwaltung im Einklang mit den gesetzlichen\nVorschriften. Da das Kryochirurgie-Gerät nicht definitiv im Freipassverfahren\nabgefertigt werden kann, ist die Einfuhrsteuer nicht nach Massgabe von\nArt. 69 Abs. 1 Bst. g MWSTV, sondern nach dessen Bst. b, d. h. nach dem\nNormalwert, zu berechnen (E. a/cc hievor). Mit Recht beziffert die Vorinstanz\nden Normalwert mit USD (…) (zuzüglich Kosten). Diese Wertangabe stammt\nvom ausländischen Hersteller und vom Beschwerdeführer selbst. Deshalb darf\nohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sie jenem Preis entspricht,\nden ein Importeur an einen selbstständigen Lieferanten im Herkunftsland\ndes Gegenstandes unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs für den\ngleichen Gegenstand bezahlen müsste (vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b MWSTV). Den\nAkten kann jedenfalls keinerlei Hinweis darauf entnommen werden, dass der\nNormalwert der fraglichen Ware massgeblich vom Preis (…) abweichen würde,\nden der Hersteller eigens angegeben hatte. Auch der Beschwerdeführer ist\nnicht in der Lage, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Vorinstanz von\neinem falschen Normalwert ausgegangen sei. Die eigentliche Berechnung der\nEinfuhrsteuer in der Höhe von Fr. (…) ist ebenfalls nicht zu beanstanden.\nc. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz mit Recht\ndie Freipassabfertigung des Kryochirurgie-Gerätes verweigert hat. Die\nMehrwertsteuer im Betrag von Fr. (…) ist zu Recht definitiv erhoben worden.\nDie Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.\n3. Der Beschwerdeführer ersucht nun aber um Rückerstattung der\nEinfuhrsteuer gemäss Art. 81 MWSTG. Er hält dafür, es habe eine Lieferung\neines Gegenstandes im Inland stattgefunden (an die Firma L.) und diese sei\nrückgängig gemacht worden. Der Gegenstand sei aber nicht in Gebrauch\ngenommen worden, so dass die zu erstattende Mehrwertsteuer nicht wegen\nWertverminderung des Gegenstandes zu kürzen sei. Da bei ihm auch\ndie Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug fehlten, die Identität des\nausgeführten Gegenstandes mit dem seinerzeit eingeführten feststehe sowie\ndie Frist zur Wiederausfuhr von fünf Jahren eingehalten worden sei, seien\nsämtliche Voraussetzungen für die Erstattung der Mehrwertsteuer erfüllt.\na. Mit Recht halten die Parteien für die Behandlung des Gesuches um\nErstattung der Mehrwertsteuer das MWSTG für anwendbar. Denn der\nBeschwerdeführer stellte das Gesuch am 10. Januar 2002, so dass dieses\nRechtsverhältnis im zeitlichen Geltungsbereich des neuen Rechts entstand\n(Art. 93 Abs. 1 MWSTG e contrario). Die Frage, ob das Mehrwertsteuergesetz\noder die alte Mehrwertsteuerverordnung anwendbar ist, erweist sich\n\n"}