{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-09-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-67-45--_2002-09-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006008.pdf?ID=150006008", "Checksum": "7eb523ea628a25cdfafca27214dcec30"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.45 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 25.09.2002 JAAC 67.45 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 25.09.2002 JAAC 67.45 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 25.09.2002 JAAC 67.45 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:18", "Checksum": "5a3f399fc55ce57a9438239e1ae4e37a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 25.09.2002 JAAC 67.45 \r\n\n 4\nWare ins Zollinland ist ausreichend, unabhängig davon, ob der Einfuhr eine\nmehrwertsteuerliche Lieferung im Sinne von Art. 4 f. MWSTV zugrunde\nliegt oder nicht. Es genügt, dass der Gegenstand gemäss dem durch den\nBeschwerdeführer bzw. dessen Beauftragte selbstdeklarierten Zweck der\nFreipassabfertigung an einer Messe ausgestellt oder zu Forschungszwecken\nverwendet worden ist. Nicht im Streit liegt ferner die Tatsache, dass\nder Beschwerdeführer die Frist zur Löschung des Freipasses ungenutzt\nverstreichen liess. Mit Recht hat folglich die Zollverwaltung eine definitive\nFreipassabfertigung und damit eine Befreiung (mit Ausnahme des Entgelts\nnach Art. 69 Abs. 1 Bst. g MWSTV) von der Einfuhrsteuer verweigert.\nDaran vermögen die diversen Einwände des Beschwerdeführers nichts zu\nändern:\naa. Er hält dafür, die Frist für die Wiederausfuhr bzw. zur Freipasslöschung\nsei ihm nicht bekannt gewesen. Er sei auch nicht rechtzeitig darauf\naufmerksam gemacht worden, dass die Frist demnächst ablaufen werde.\nDie Zollverwaltung habe die Kontrolle über das Fristenwesen gehabt und\nunterlassen, ihn darüber zu orientieren. Auch die beauftragte Speditionsfirma\nhabe ihn nicht über den Ablauf der Frist in Kenntnis gesetzt. Zudem habe sich\ndie Rücklieferung durch Drittumstände («politische Situation in der Ukraine\nsowie Swissair-Wirren») verzögert, für deren Bestehen er keine Schuld trage.\nEs kann nicht ernsthaft angenommen werden, Aufgabe der Zollverwaltung\nsei es, die Zollpflichtigen vor dem Ablauf der ihnen auferlegten Fristen\nzu warnen. Hiefür wäre - was nicht der Fall ist - eine gesetzlich gebotene\nPflicht der Verwaltung erforderlich. Der Zollverwaltung obliegt auch keine\nallgemeine Aufklärungs- bzw. Beratungspflicht der Zollpflichtigen (Entscheid\nder ZRK vom 2. Oktober 1995, in VPB 60.80 und ASA 65 412 E. 3b/bb). Sie hat\nim vorliegenden Fall vielmehr ihren gesetzlichen Auftrag erfüllt, indem sie die\nFrist zur Löschung des Freipasses (19. Oktober 2001) auf dem entsprechenden\nFormular anlässlich der Zollabfertigung vom 19. Oktober 2000 ausdrücklich\nvermerkte und damit dem Beschwerdeführer bzw. dessen Beauftragten\nordnungsgemäss eröffnete. Wenn in der Folge die beauftragte Importfirma\nden Beschwerdeführer angeblich nicht auf die Frist und rechtzeitig auf deren\nAblauf aufmerksam machte, so trifft dies das zivilrechtliche Auftragsverhältnis\nzwischen den beiden mit der Folge, dass der Beschwerdeführer allfällige\nHaftungsansprüche gegenüber der Beauftragten nach den Bestimmungen des\nZivilrechts geltend zu machen hat. Für das vorliegende Verfahren vor dem\nZollrichter ist einzig massgebend, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch\ndessen Beauftragte die Frist für die Freipasslöschung verpassten und sich der\nBeschwerdeführer das Verhalten der beauftragten Importfirma anrechnen\nlassen muss.\nDie behaupteten äusseren Umstände rechtfertigen keine Fristsäumnis. Es\nwäre dem Beschwerdeführer bzw. der beauftragten Firma unbenommen\ngewesen, vor Ablauf der Freipassfrist um eine entsprechende Verlängerung\nnachzusuchen (Art. 109 Abs. 3 ZV). Nach Ablauf der Frist ist eine Verlängerung\n\n"}