{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-09-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-67-45--_2002-09-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006008.pdf?ID=150006008", "Checksum": "7eb523ea628a25cdfafca27214dcec30"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.45 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 25.09.2002 JAAC 67.45 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 25.09.2002 JAAC 67.45 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 25.09.2002 JAAC 67.45 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:18", "Checksum": "5a3f399fc55ce57a9438239e1ae4e37a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 25.09.2002 JAAC 67.45 \r\n\n 3\nsieht das Mehrwertsteuerrecht für die Steuer auf der Wareneinfuhr ein\nanderes Steuerobjekt vor als die Inlandsteuer. Es genügt grundsätzlich\ndie räumliche Bewegung einer Ware über die Zollgrenze. Ein Umsatz im\nmehrwertsteuerrechtlichen Sinn (siehe Art. 4 MWSTV), beispielsweise eine\nLieferung von Gegenständen gegen Entgelt, ist nicht vorausgesetzt (Entscheide\nder ZRK vom 13. November 1997, in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht\n[ASA] 66 590 E. 3b mit Hinweisen, und vom 17. März 1998, in ASA 68 89\nE. 3b/bb).\nbb. Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt\ngrundsätzlich der Zollpflicht (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Zollgesetzes vom 1. Oktober\n1925 [ZG], SR 631.0). Gemäss Art. 1 Abs. 2 ZG umfasst die Zollpflicht die\nBefolgung der Vorschriften für den Verkehr über die Grenze (Zollmeldepflicht)\nund die Entrichtung der gesetzlichen Abgaben (Zollzahlungspflicht), also\nauch der Mehrwertsteuer. Ausnahmen von diesem allgemeinen Grundsatz\nbedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen oder staatsvertraglichen\nGrundlage. Beispielsweise Art. 67 MWSTV nennt eine solche Ausnahme.\nDanach ist von der Einfuhrsteuer befreit u. a. die Einfuhr von Gegenständen,\ndie mit Freipass zur vorübergehenden Verwendung abgefertigt werden,\nmit Ausnahme des Entgelts nach Art. 69 Abs. 1 Bst. g MWSTV (Art. 67 Bst. h\nMWSTV).\nNach Art. 47 Abs. 6 ZG verlieren im Freipassverkehr abgefertigte ausländische\nWaren den Anspruch auf Rückerstattung der sichergestellten Abgaben, wenn\ndie Wiederausfuhr nicht innerhalb der höchstzulässigen Freipassfrist von\neinem Jahr (Art. 109 Abs. 1 der Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz\n[ZV], SR 631.01) erfolgt.\ncc. Das Entgelt für den Gebrauch von Gegenständen, die mit\nFreipass zur vorübergehenden Einfuhr abgefertigt werden, bildet\nSteuerbemessungsgrundlage der dafür geschuldeten Einfuhrsteuer, sofern\ndiese beachtlich ist. Wird für den vorübergehenden Gebrauch keine oder eine\nermässigte Entschädigung gefordert, ist das Entgelt massgebend, das einem\nunabhängigen Dritten berechnet würde (Art. 69 Abs. 1 Bst. g MWSTV).\nWird indessen die Freipassabfertigung annulliert, bildet der Normalwert\ndes eingeführten Gegenstandes die Steuerberechnungsgrundlage (Art. 69\nAbs. 1 Bst. b MWSTV), es sei denn, der Gegenstand sei in Erfüllung eines\nVeräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt worden (Art. 69\nAbs. 1 Bst. a MWSTV). Als Normalwert gilt, was ein Importeur auf der Stufe,\nauf der die Einfuhr bewirkt wird, an einen selbstständigen Lieferanten\nim Herkunftsland des Gegenstandes zum Zeitpunkt der Entstehung des\nSteueranspruches unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen\nmüsste, um den gleichen Gegenstand zu erhalten (Art. 69 Abs. 1 Bst. b\nMWSTV).\nFür die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage herangezogene Preis- oder\nWertangaben in ausländischer Währung sind nach dem am letzten Börsentag\nvor der Entstehung der Steuerzahlungspflicht notierten Devisenkurs (Verkauf)\nin Schweizerfranken umzurechnen (Art. 69 Abs. 5 MWSTV).\nb. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer mit der Einfuhr des\nKryochirurgie-Gerätes am 18. Oktober 2000 den Einfuhrsteuertatbestand\nunbestrittenermassen erfüllt. Die grenzüberschreitende Bewegung der\n\n"}