Ebenso unmassgeblich ist die Behauptung, der Beschwerdeführer sei in Zollsachen unerfahren gewesen. Aus den Akten geht ohnehin hervor, dass der Beschwerdeführer durch das Bundesamt am 6. November 1997 mittels aktuellem Kontingentsauszug über seine laufende Kontingentsüberschreitung aufmerksam gemacht worden ist. Er hätte folglich durch entsprechende Inlandleistungen bis Ende Jahr eine Überschreitung des Kontingents noch verhindern können. Das Gebot der Gesetzmässigkeit des Verwaltungshandelns verhindert schliesslich, «Gnade vor Recht» walten zu lassen, auch wenn die durch den Beschwerdeführer beschriebene Situation bedauerlich ist.