Die alte Geflügelverordnung war gültig bis am 31. Dezember 1998. Bereits am 4. September 1998 hat aber das Bundesamt für Landwirtschaft dem Zollpflichtigen vorgehalten, im Verlaufe des Kalenderjahres 1997 nebst der zum KZA berechtigten Geflügelmenge noch 4’759 kg Geflügel (brutto 4’926 kg) eingeführt zu haben. Darauf kommt es ohnehin nicht an. Es genügt, dass die Nachforderung nicht verjährt ist. Die Verjährung der nachgeforderten Abgaben macht der Beschwerdeführer indes zu Recht nicht geltend (vgl. Art. 11 Abs. 2 und 3 VStrR). Für die Berechtigung der Rüge, die Verwaltung verletze das Rechtsgleichheitsgebot, vermag der Beschwerdeführer keine Nachweise zu erbringen.