23 Abs. 1 SV). Auch wenn der Beschwerdeführer seinen Importüberschuss zum KZA des Jahres 1997 im Folgejahr durch «Importverzicht» kompensiert haben sollte, wie er behauptet, wäre nicht anders zu entscheiden. Das anwendbare Recht sieht eine solche Kompensationsmöglichkeit nicht vor. Die Verwaltung hat keine rechtliche Möglichkeit, im Fall des Beschwerdeführers eine Ausnahme zu machen. Es trifft auch nicht zu, dass die Verwaltung dem Beschwerdeführer die Kontingentsüberschreitung erst «nach Ausserkraftsetzung der Vorschrift» gemeldet hat. Die alte Geflügelverordnung war gültig bis am 31. Dezember 1998.