Die Regelung über die Zollkontingente bei Geflügelfleisch im Allgemeinen und über deren Zuteilung nach Massgabe der Inlandleistung im Besonderen wurde dabei weitgehend unverändert in die neue Verordnung vom 7. Dezember 1998 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung [SV], SR 916.341) übergeführt (vgl. Art. 22 SV). Für Einfuhren zum KZA muss auch nach neuem Recht die Inlandleistung bis Ende der entsprechenden Kontingentsperiode erfüllt werden. Mehrbezüge an Inlandleistungen, die das Übernahmeverhältnis übersteigen, können nicht als Inlandleistung auf die folgende Kontingentsperiode angerechnet werden (Art. 23 Abs. 1 SV).