Der Beschwerdeführer verkennt, dass die alte Geflügelverordnung im Zuge der tiefgreifenden Revision der Landwirtschaftsgesetzgebung (vgl. Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998, in Kraft seit dem 1. Januar 1999, SR 910.1) aufgehoben worden ist. Die Regelung über die Zollkontingente bei Geflügelfleisch im Allgemeinen und über deren Zuteilung nach Massgabe der Inlandleistung im Besonderen wurde dabei weitgehend unverändert in die neue Verordnung vom 7. Dezember 1998 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung [SV], SR 916.341) übergeführt (vgl. Art. 22 SV).