Die Verfehlung sei vielmehr auf seine mangelnde Erfahrung in Zollangelegenheiten und die Hektik des Jahresschlussgeschäftes zurückzuführen. Er habe einsehen müssen, dass ein so «Kleiner» wie er nicht mehr selber Geflügel importieren könne und in der Folge sein Geschäft mangels Konkurrenzfähigkeit aufgeben müsse. Er sei nicht in der Lage, eine so massive «Geldstrafe» zu bezahlen und ersuche darum, dass «Gnade vor Recht» ergehe. b. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die alte Geflügelverordnung im Zuge der tiefgreifenden Revision der Landwirtschaftsgesetzgebung (vgl. Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998, in Kraft seit dem 1. Januar 1999, SR 910.1) aufgehoben worden ist.