4 worden sei. Weiter sei der Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt, denn Grossimporteure und Mitglieder des GAV (sic!) würden durch die Verwaltung anders behandelt und könnten «Zuvielbezüge nachträglich, im folgenden Jahr» ausgleichen. Wesentlich müsse auch ins Gewicht fallen, dass zu keiner Zeit die Absicht bestand, sich unrechtmässig einen Vorteil zu verschaffen oder eine Vorschrift zu verletzen. Die Verfehlung sei vielmehr auf seine mangelnde Erfahrung in Zollangelegenheiten und die Hektik des Jahresschlussgeschäftes zurückzuführen.