Nicht zu beanstanden ist demnach, wenn die Verwaltung für die fraglichen 4’926 kg (brutto) Geflügel die Abgabedifferenz zwischen dem KZA und dem AKZA sowie die anteilige Mehrwertsteuer nachbelastet. Mit Recht stützt sich die Vorinstanz dabei auf Art. 12 VStrR: Der Beschwerdeführer ist als Importeur leistungspflichtig im Sinne von Art. 9 und 13 ZG. Der unrechtmässige wirtschaftliche Vorteil liegt darin, dass er im Jahre 1997 brutto 4’926 kg Geflügel zum KZA statt zum höheren AKZA eingeführt hatte, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer allein ist verantwortlich für die Verwaltung seines Kontingents.