1-15 angegebene) Weise dem Bund zum eigenen oder zum Vorteil eines anderen Zölle vorenthält. 3. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer gemessen an der Menge des durch ihn im Jahre 1997 im Inland übernommenen Geflügels brutto 4’926 kg Fleisch zu viel zum KZA importiert hat. Er hat es unterlassen, die ihn für die Einfuhren von Geflügel zum KZA berechtigenden Inlandleistungen vollumfänglich bis Ende des entsprechenden Kalenderjahres zu erbringen. Nicht zu beanstanden ist demnach, wenn die Verwaltung für die fraglichen 4’926 kg (brutto) Geflügel die Abgabedifferenz zwischen dem KZA und dem AKZA sowie die anteilige Mehrwertsteuer nachbelastet.