Das entsprechende Geflügel konnte nach Massgabe der Inlandleistung im gleichen Kalenderjahr zum KZA eingeführt werden (Art. 5 Abs. 1). Als Inlandleistung galt die von den Zollkontingentsanteilsberechtigten nachgewiesene regelmässige Übernahme von inländischem Geflügel nach Schlachtgewicht ab Schlachthof (Art. 6 Abs. 1). Für sämtliche Einfuhren musste innerhalb eines Kalenderjahres die dazu berechtigende Inlandleistung bis Ende desselben Jahres erfüllt sein (Art. 6 Abs. 5). b. Gemäss Art.