Der Bundesrat war beauftragt, die Grundsätze für die Verteilung der Zollkontingentsmenge festzulegen und befugt, im Rahmen des Generalzolltarifs die Menge und die zeitliche Aufteilung der Zollkontingente festzulegen (Abs. 4). Die hier anwendbare - zwischen dem 1. Mai 1996 und dem 31. Dezember 1998 in Kraft gewesene - Geflügelverordnung (AS 1995 5246) regelte die Einfuhr von Geflügel und die Ausnützung der Zollkontingente. Das entsprechende Geflügel konnte nach Massgabe der Inlandleistung im gleichen Kalenderjahr zum KZA eingeführt werden (Art. 5 Abs. 1).