die gesetzlichen Grundsätze der Zollkontingentszuteilung. Die Zuteilung der Zollkontingente konnte von einer in einem zumutbaren Verhältnis stehenden Inlandleistung abhängig gemacht werden, namentlich von der Übernahme gleichartiger Erzeugnisse inländischer Herkunft und handelsüblicher Qualität (Abs. 5 Satz 2). Der Bundesrat war beauftragt, die Grundsätze für die Verteilung der Zollkontingentsmenge festzulegen und befugt, im Rahmen des Generalzolltarifs die Menge und die zeitliche Aufteilung der Zollkontingente festzulegen (Abs. 4).