2 Einfuhren sowie zur Berechnung der Nachforderung Stellung zu nehmen. In seiner Stellungnahme vom 5. November 2001 bat der Zollpflichtige um eine Aussprache. B. Am 1. Februar 2002 verfügte die OZD, die Differenz zwischen dem KZA und dem AKZA betrage unter Berücksichtigung der anteiligen Mehrwertsteuer Fr. 25’029.05 und werde nacherhoben. C. Dagegen lässt der Zollpflichtige mit Eingabe vom 7. Februar 2002 Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) erheben. Mit Schreiben vom 19. Februar 2002 fordert die ZRK den Beschwerdeführer in Anwendung von Art.