Zusammenfassung des Sachverhalts: A. Der Zollpflichtige war Inhaber einer Generaleinfuhrbewilligung und berechtigt, nach Massgabe seiner Inlandleistung Geflügel zum Kontingentszollansatz (KZA) einzuführen. Mit Schreiben vom 6. November 1997 machte das damalige Bundesamt für Aussenwirtschaft den Zollpflichtigen ausdrücklich darauf aufmerksam, für sämtliche Importe innerhalb eines Kalenderjahres müsse die dazu berechtigende Inlandleistung bis Ende desselben Jahres erfüllt sein. Übersteige der Importanteil Ende Jahr die Menge der Inlandleistung, sei dieser zum Ausserkontingentszollansatz (AKZA) zu verzollen.