Voraussetzungen der Einfuhr von Geflügel zum Kontingentszollansatz. Inlandleistung. - Begriff der Inlandleistung gemäss Art. 6 der bis 31. Dezember 1998 geltenden Geflügelverordnung (E. 2a). - Der Importeur darf nur soweit Einfuhren zum Kontingentszollansatz vornehmen, als er die Gewissheit hat, dass er bis zum Ende der entsprechenden Kontingentsperiode bzw. des Kalenderjahres die entsprechende Übernahme von inländischem Geflügel ab Schlachthof auch zu erbringen vermag. Bei Überschreitung der Kontingentsmenge