{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-09-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-67-44--_2002-09-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006005.pdf?ID=150006005", "Checksum": "0cfad38be4e1495a7dfc05955a2ce0fc"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.44 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 27.09.2002 JAAC 67.44 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 27.09.2002 JAAC 67.44 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 27.09.2002 JAAC 67.44 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:18", "Checksum": "d4e8ba0cd130c19112afffc0583de59d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 27.09.2002 JAAC 67.44 \r\n\n 4\nworden sei. Weiter sei der Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt, denn\nGrossimporteure und Mitglieder des GAV (sic!) würden durch die Verwaltung\nanders behandelt und könnten «Zuvielbezüge nachträglich, im folgenden Jahr»\nausgleichen. Wesentlich müsse auch ins Gewicht fallen, dass zu keiner Zeit\ndie Absicht bestand, sich unrechtmässig einen Vorteil zu verschaffen oder\neine Vorschrift zu verletzen. Die Verfehlung sei vielmehr auf seine mangelnde\nErfahrung in Zollangelegenheiten und die Hektik des Jahresschlussgeschäftes\nzurückzuführen. Er habe einsehen müssen, dass ein so «Kleiner» wie er\nnicht mehr selber Geflügel importieren könne und in der Folge sein Geschäft\nmangels Konkurrenzfähigkeit aufgeben müsse. Er sei nicht in der Lage, eine so\nmassive «Geldstrafe» zu bezahlen und ersuche darum, dass «Gnade vor Recht»\nergehe.\nb. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die alte Geflügelverordnung im\nZuge der tiefgreifenden Revision der Landwirtschaftsgesetzgebung (vgl.\nLandwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998, in Kraft seit dem 1. Januar 1999,\nSR 910.1) aufgehoben worden ist. Die Regelung über die Zollkontingente\nbei Geflügelfleisch im Allgemeinen und über deren Zuteilung nach\nMassgabe der Inlandleistung im Besonderen wurde dabei weitgehend\nunverändert in die neue Verordnung vom 7. Dezember 1998 über den\nSchlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung [SV], SR\n916.341) übergeführt (vgl. Art. 22 SV). Für Einfuhren zum KZA muss\nauch nach neuem Recht die Inlandleistung bis Ende der entsprechenden\nKontingentsperiode erfüllt werden. Mehrbezüge an Inlandleistungen, die das\nÜbernahmeverhältnis übersteigen, können nicht als Inlandleistung auf die\nfolgende Kontingentsperiode angerechnet werden (Art. 23 Abs. 1 SV).\nAuch wenn der Beschwerdeführer seinen Importüberschuss zum KZA des\nJahres 1997 im Folgejahr durch «Importverzicht» kompensiert haben sollte,\nwie er behauptet, wäre nicht anders zu entscheiden. Das anwendbare Recht\nsieht eine solche Kompensationsmöglichkeit nicht vor. Die Verwaltung hat\nkeine rechtliche Möglichkeit, im Fall des Beschwerdeführers eine Ausnahme\nzu machen.\nEs trifft auch nicht zu, dass die Verwaltung dem Beschwerdeführer\ndie Kontingentsüberschreitung erst «nach Ausserkraftsetzung der\nVorschrift» gemeldet hat. Die alte Geflügelverordnung war gültig bis am\n31. Dezember 1998. Bereits am 4. September 1998 hat aber das Bundesamt\nfür Landwirtschaft dem Zollpflichtigen vorgehalten, im Verlaufe des\nKalenderjahres 1997 nebst der zum KZA berechtigten Geflügelmenge noch\n4’759 kg Geflügel (brutto 4’926 kg) eingeführt zu haben. Darauf kommt es\nohnehin nicht an. Es genügt, dass die Nachforderung nicht verjährt ist. Die\nVerjährung der nachgeforderten Abgaben macht der Beschwerdeführer indes\nzu Recht nicht geltend (vgl. Art. 11 Abs. 2 und 3 VStrR).\nFür die Berechtigung der Rüge, die Verwaltung verletze das\nRechtsgleichheitsgebot, vermag der Beschwerdeführer keine Nachweise zu\nerbringen. Vielmehr ist die OZD bei der Aussage zu behaften, dass sie nach\neigenen Angaben alle anderen Importeure in vergleichbaren Situationen\ngleich behandle, was durch eine Vielzahl von laufenden Parallelverfahren zum\nAusdruck gelange.\n\n5\nUnerheblich ist ferner, ob der Beschwerdeführer die Absicht hatte, sich einen\nVorteil zu verschaffen bzw. eine Vorschrift zu verletzen. Die Abgabedifferenz\nist bereits geschuldet, wenn eine objektive Widerhandlung gegen die\nVerwaltungsgesetzgebung des Bundes vorliegt, was zu bejahen ist. Die\nVorstellungen oder Absichten des Beschwerdeführers sind nicht von\nBedeutung.\nEbenso unmassgeblich ist die Behauptung, der Beschwerdeführer sei in\nZollsachen unerfahren gewesen. Aus den Akten geht ohnehin hervor, dass\nder Beschwerdeführer durch das Bundesamt am 6. November 1997 mittels\naktuellem Kontingentsauszug über seine laufende Kontingentsüberschreitung\naufmerksam gemacht worden ist. Er hätte folglich durch entsprechende\nInlandleistungen bis Ende Jahr eine Überschreitung des Kontingents noch\nverhindern können.\nDas Gebot der Gesetzmässigkeit des Verwaltungshandelns verhindert\nschliesslich, «Gnade vor Recht» walten zu lassen, auch wenn die durch den\nBeschwerdeführer beschriebene Situation bedauerlich ist.\n5. Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde als unbegründet\nabzuweisen. (…)\n\n6\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 67.44 - Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 27. September\n2002 i.S. P. [ZRK 2002-013]\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2003\nAnnée\nAnno\n\nBand 67\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 006 005\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}