{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-09-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-67-44--_2002-09-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006005.pdf?ID=150006005", "Checksum": "0cfad38be4e1495a7dfc05955a2ce0fc"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.44 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 27.09.2002 JAAC 67.44 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 27.09.2002 JAAC 67.44 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 27.09.2002 JAAC 67.44 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:18", "Checksum": "d4e8ba0cd130c19112afffc0583de59d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 27.09.2002 JAAC 67.44 \r\n\n 3\nunveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 30. September 1988 i.S. B.\nAG [2A.18/1988], E. 3a; Kurt Hauri, Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998, S. 36).\nDie Leistungspflicht gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR hängt jedoch weder von\neiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden (BGE\n106 Ib 221 E. 2c) oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab, vielmehr\ngenügt es, dass der durch die Nichtleistung der Abgabe entstandene Grund\nin einer Widerhandlung im objektiven Sinne liegt (unveröffentlichtes Urteil\ndes Bundesgerichts vom 31. Oktober 1985 i.S. W.K. & Co. AG [A.341/84], E. 4c).\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der unrechtmässige Vorteil\nim Vermögensvorteil zu liegen, der durch die Nichtleistung der Abgabe\nentstanden ist, wobei ein Vermögensvorteil nicht nur in der Vermehrung\nder Aktiven, sondern auch in einer Verminderung der Passiven bestehen kann,\nindem der Leistungspflichtige insofern unrechtmässig bevorteilt ist, als er die\nLeistung infolge der Widerhandlung nicht erbringen muss (BGE 110 Ib 310\nE. 2c).\nGemäss Art. 74 Ziff. 16 ZG begeht eine Zollübertretung, wer auf andere (als die\nin Ziff. 1-15 angegebene) Weise dem Bund zum eigenen oder zum Vorteil eines\nanderen Zölle vorenthält.\n3. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer gemessen\nan der Menge des durch ihn im Jahre 1997 im Inland übernommenen\nGeflügels brutto 4’926 kg Fleisch zu viel zum KZA importiert hat. Er hat es\nunterlassen, die ihn für die Einfuhren von Geflügel zum KZA berechtigenden\nInlandleistungen vollumfänglich bis Ende des entsprechenden Kalenderjahres\nzu erbringen. Nicht zu beanstanden ist demnach, wenn die Verwaltung für die\nfraglichen 4’926 kg (brutto) Geflügel die Abgabedifferenz zwischen dem KZA\nund dem AKZA sowie die anteilige Mehrwertsteuer nachbelastet.\nMit Recht stützt sich die Vorinstanz dabei auf Art. 12 VStrR: Der\nBeschwerdeführer ist als Importeur leistungspflichtig im Sinne von Art. 9 und\n13 ZG. Der unrechtmässige wirtschaftliche Vorteil liegt darin, dass er im Jahre\n1997 brutto 4’926 kg Geflügel zum KZA statt zum höheren AKZA eingeführt\nhatte, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer allein\nist verantwortlich für die Verwaltung seines Kontingents. Er darf nur soweit\nEinfuhren zum KZA vornehmen, als er die Gewissheit hat, dass er bis zum\nEnde der entsprechenden Kontingentsperiode bzw. des Kalenderjahres die\nentsprechenden Inlandleistungen auch zu erbringen vermag. Er selbst hat\nfolglich dafür zu sorgen, dass am Schluss des Kalenderjahres seine Einfuhren\nzum KZA durch genügend Inlandleistungen abgedeckt sind. Waren für die\nfraglichen Importe im Umfang von brutto 4’926 kg die Voraussetzungen\ndes KZA nicht gegeben, hat der Beschwerdeführer dem Bund zweifelsohne\nAbgaben (Differenz zwischen AKZA und KZA) vorenthalten und gegen die\nVerwaltungsgesetzgebung des Bundes verstossen (vgl. Entscheid der ZRK vom\n28. Februar 2002 i.S. F. [ZRK 2001-035], E. 3d).\n4.a. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Nachforderung sei nicht rechtens,\nweil sie auf einer Vorschrift beruhe, die sich als «nicht durchführbar erwies»\nund nach ungefähr 18 Monaten wieder aufgehoben worden sei. Ferner\nhabe er in der darauffolgenden Abrechnungsperiode den «Zuvielimport mit\neinem freiwilligen Importverzicht» ausgeglichen. Insofern habe er keinen\nungesetzlichen Vorteil erlangt. Die Nachforderung sei aufzuheben, weil ihm\nseine Übertretung erst nach Ausserkraftsetzung der Vorschrift gemeldet\n\n"}