12 VStrR [vgl. E. 3d hievor]). Dies ist nicht zuletzt eine Folge des Umstandes, dass das Zollverfahren vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt ist (Art. 24 ZG) und der Beschwerdeführerin die Verantwortlichkeit für die rechtmässige Deklaration ihrer Importe und für die Einhaltung der Kontingentsvorschriften obliegt. Entspricht die Deklaration nicht dem anwendbaren Recht, hat die OZD korrigierend einzugreifen. Entscheidend ist einzig, dass die Verwaltung die entsprechenden Verjährungsfristen (Art. 64 ZG oder Art. 11 VStrR) berücksichtigt, was vorliegend mit Recht nicht in Zweifel gezogen wird.