Der Richter ist daran gebunden (Art. 191 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV], SR 101). bb. Aus dem Passus «Importe sind nur aufgeführt, wenn sie definitiv verzollt und bereits abgerechnet sind» im zitierten Kontingentsauszug des Bundesamtes für Landwirtschaft zieht die Beschwerdeführerin sinngemäss den Schluss, die dort figurierenden Importe zum KZA seien rechtskräftig verzollt. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass ohne weiteres auch definitive (endgültige) Abfertigungen (Art. 39 ZG) zu einer Nachforderung führen können (z. B. in Anwendung von Art. 126 ZG oder Art. 12 VStrR [vgl. E. 3d hievor]).