zur Verfügung. Bei Letzteren wird die Warenmenge bestimmt, welche zu einem vorteilhaften Zollansatz in die Schweiz eingeführt werden kann; für den Import einer zusätzlichen Menge muss regelmässig ein bedeutend höherer Zoll bezahlt werden, der gewöhnlich prohibitive Wirkung hat (Urteil des Bundesgerichts vom 6. November 2001 [2A.295/2001], E. 2a und b). Insofern dringt die Behauptung der Beschwerdeführerin, es handle sich in casu um einen «total überhöhten» AKZA, um einen unzulässigen Schutzzoll bzw. um ein Handelshemmnis, von vornherein nicht durch.