BBl 1994 IV 950 ff.]). So verpflichtete das Übereinkommen über die Landwirtschaft (Anhang 1A.3 zum Abkommen, AS 1995 2150) im Bereich des Marktzutritts namentlich zur Tarifizierung aller nicht tarifären Massnahmen (vgl. Art. 4) und verlangte damit, dass die bisherigen Methoden der Einfuhrbeschränkung - insbesondere die mengenmässige Einfuhrbeschränkung für gewisse Produkte sowie das «Dreiphasensystem» - durch Zölle ersetzt werden (Botschaft des Bundesrats vom 19. September 1994 zur Genehmigung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde; GATT-Botschaft 1; BBl 1994 IV 149]).