Nur ist dies für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ohne Belang. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, im Falle der Beschwerdeführerin eine Ausnahme zu machen. 4. Es bleibt auf die übrigen Argumente der Beschwerdeführerin einzugehen, soweit sie nicht bereits durch die vorangehenden Erwägungen ausdrücklich oder implizite widerlegt bzw. soweit sie überhaupt sachbezogen sind. a. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes durch den AKZA für Pferde. Sie halte diesen Zollansatz «für total überhöht». Nach den neuen Bestimmungen der Welthandelsorganisation (WTO) seien Schutzzölle in dieser Höhe nicht mehr zulässig.