Sie allein ist verantwortlich für die rechtzeitige Zahlung zur Inanspruchnahme des KZA. Waren für die fraglichen Importe die Voraussetzungen des KZA nicht gegeben, hat die Beschwerdeführerin dem Bund zweifelsohne eine Abgabe (Differenz zwischen AKZA und KZA) vorenthalten und objektiv gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes verstossen (vgl. zuletzt: Entscheid der ZRK vom 28. Februar 2002, a.a.O., E. 3d, mit Hinweis). Es wird dabei nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin angeblich ihre zollrechtlichen Obliegenheiten bis anhin immer erfüllte und sich auch sonst nichts zu Schulden kommen liess. Nur ist dies für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ohne Belang.