Folglich ist sie leistungspflichtig im Sinne von Art. 9 und Art. 13 ZG. Der unrechtmässige wirtschaftliche Vorteil liegt darin, dass sie den Zuschlagspreis erst nach den ersten Importen bezahlte und damit gemäss rechtskräftigen Verfügungen vom 21. Mai 2001 für die Zeit vorher keinen Anspruch auf den KZA hatte. Es ist unbestritten, dass sie die mit der Kontingentszuteilung für das Jahr 2001 rechtskräftig verfügte Bedingung der vorgängigen Einzahlung des Zuschlagspreises nicht erfüllte. Sie allein ist verantwortlich für die rechtzeitige Zahlung zur Inanspruchnahme des KZA.