Ist diese Bedingung nicht erfüllt, darf der Kontingentsberechtigte zwar einführen, aber nur zum AKZA (E. 2b hievor). Die Beschwerdeführerin hat sich gegen diese durch das Bundesamt für Landwirtschaft am 21. Mai 2001 verfügte Bedingung nicht gewehrt. Die Verfügungen wurden rechtskräftig. Die sinngemässe Rüge, Art. 19 Abs. 2 AEV bzw. die entsprechende Anwendung durch die Verwaltung sei rechtswidrig, erfolgt verspätet und wäre überdies mittels Beschwerde gegen die Zuteilungsverfügungen vom 21. Mai 2001 bei der Rekurskommission EVD zu erheben gewesen (vgl. zuletzt: Entscheid der ZRK vom 28. Februar 2002, a.a.O., E. 3c, mit Hinweis).