Aus den gleichen Gründen ändert ebenfalls das Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts, wonach dem Merkblatt des Bundesamtes für Landwirtschaft vom 6. November 2000 über den Pferdeimport kein Hinweis auf die Pflicht zur vorgängigen Bezahlung des Zuschlagspreises zu entnehmen sei. c. Bei Art. 19 Abs. 2 AEV handelt es sich um eine durch den Bundesrat verordnete Bedingung dergestalt, dass mit der Einfuhr innerhalb des Zollkontingentes erst begonnen werden darf, wenn der entsprechende Zuschlagspreis entrichtet worden ist. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, darf der Kontingentsberechtigte zwar einführen, aber nur zum AKZA (E. 2b hievor).