Unmassgeblich ist deshalb, dass die Verwaltung im vorliegenden Fall nicht auch in der Rechnung auf Art. 19 Abs. 2 AEV hingewiesen hat, auch wenn sie angeblich nun auch zusätzlich in solchen Rechnungen den Passus «Zahlbar in jedem Fall vor der ersten Einfuhr […]» vermerkt. Aus den gleichen Gründen ändert ebenfalls das Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts, wonach dem Merkblatt des Bundesamtes für Landwirtschaft vom 6. November 2000 über den Pferdeimport kein Hinweis auf die Pflicht zur vorgängigen Bezahlung des Zuschlagspreises zu entnehmen sei.