In diesen Verfügungen ist wie erwähnt die Bedingung ausdrücklich vermerkt, wonach vor der Bezahlung des gesamten Zuschlagspreises die Einfuhr zum KZA unzulässig sei. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin mit dem fraglichen Passus auf der Rechnung lediglich an die Fälligkeit des Zuschlagspreises erinnert wird, braucht es keiner weitergehenden Erläuterung dafür, dass ein simpler Fälligkeitshinweis auf einer Rechnung nicht die verfügte Bedingung (Zahlung des Zuschlagspreises vor dem Import) für eine Einfuhr zum KZA umzustossen vermag. Unmassgeblich ist deshalb, dass die Verwaltung im vorliegenden Fall nicht auch in der Rechnung auf Art.