b. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass ihr die Rechnungen, mit welcher das Bundesamt für Landwirtschaft den Zuschlagspreis mit dem Vermerk «zahlbar bis […]» einforderte, zusammen mit den Zuteilungsverfügungen vom 21. Mai 2001 zugestellt worden sind. In diesen Verfügungen ist wie erwähnt die Bedingung ausdrücklich vermerkt, wonach vor der Bezahlung des gesamten Zuschlagspreises die Einfuhr zum KZA unzulässig sei.