In der Rechtsmittelbelehrung dieser Verfügung hat das Amt auf die Beschwerdemöglichkeit an die Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes (Rekurskommission EVD, REKO/EVD) aufmerksam gemacht. Die Zuteilungsverfügung blieb jedoch unangefochten und erwuchs folglich mitsamt der erwähnten Bedingung in Rechtskraft. Die Beschwerdeführerin anerkennt zudem, den Zuschlagspreis erst nach dem Import der fraglichen 2 Pferde und 2 Kleinponys bezahlt zu haben. Die Nachforderung entsprechend der Differenz zwischen dem KZA und dem AKZA erweist sich damit als rechtens.