Die ZRK hat entschieden, dass die Beschwerdeführerinnen damit die entsprechenden Bedingungen (namentlich die Bezahlung des Zuschlagspreises in einem Zeitpunkt vor der Einfuhr) akzeptiert und einzuhalten hatten. Die erfolgten Einfuhren vor Bezahlung des Zuschlagspreises seien deshalb nur ausserhalb des KZA möglich und zum AKZA nachzuverzollen. Die Nachforderung entsprechend der Differenz zwischen dem KZA und dem AKZA erweise sich als rechtens (siehe Entscheide der ZRK vom 28. Februar 2002 i.S. F. AG [ZRK 2001-035], E. 2; vom 13. Februar 2002 i.S. L. AG [ZRK 2001-053], E. 2; vom 27. Juli 2000 i.S. L. [ZRK 2000-007], E. 2; vom 17. November 1999 i.S. S. AG [ZRK 1999-005], E. 2 und 3).