In den Verfügungen über die Zuteilung des Zollkontingents zur Einfuhr hat das zuständige Amt - wie hier - ausdrücklich angeordnet, der Zuschlagspreis sei vorgängig der Einfuhr des zugeschlagenen Zollkontingentsanteils zu bezahlen, und dass vor Bezahlung des Zuschlagspreises die Einfuhr zum Kontingentszollansatz nicht zulässig sei. Wie im vorliegenden Fall erwuchsen diese Zuteilungsverfügungen in Rechtskraft. Die ZRK hat entschieden, dass die Beschwerdeführerinnen damit die entsprechenden Bedingungen (namentlich die Bezahlung des Zuschlagspreises in einem Zeitpunkt vor der Einfuhr) akzeptiert und einzuhalten hatten.